Lärm: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Lärmaktionsplanung ist Bestandteil der EU-Umgebungslärmrichtlinie. Die Gemeinden sind nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Dazu gehört die Kartierung von Lärm von Straße, Schiene, Luft, Industrieanlagen und Häfen. Bei der Erarbeitung von Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung sind die Bürger:innen mit einzubeziehen (vgl. Umweltbundesamt - s.u.){{Lückenhafter Abschnitt}} | Die Lärmaktionsplanung ist Bestandteil der EU-Umgebungslärmrichtlinie. Die Gemeinden sind nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Dazu gehört die Kartierung von Lärm von Straße, Schiene, Luft, Industrieanlagen und Häfen. Bei der Erarbeitung von Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung sind die Bürger:innen mit einzubeziehen (vgl. Umweltbundesamt - s.u.). Die Die Kartierung und die Maßnahmen sollen spätestens alle fünf Jahre überprüft und überarbeitet werden. {{Lückenhafter Abschnitt}} | ||
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Version vom 4. April 2022, 16:28 Uhr
Lärm stellt die Ursache vielfältiger körperlicher Beschwerden sowie der Schädigung von Ökosystemen dar. Neben Feinstaub und Kohlenstoffdioxid ist Lärm auch ein wichtiges Thema im Zusammenhang mit Autoverkehr und Lärmbekämpfung ein Anliegen der Verkehrswende.
Übersicht
Lärmaktionsplanung
Die Lärmaktionsplanung ist Bestandteil der EU-Umgebungslärmrichtlinie. Die Gemeinden sind nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Dazu gehört die Kartierung von Lärm von Straße, Schiene, Luft, Industrieanlagen und Häfen. Bei der Erarbeitung von Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung sind die Bürger:innen mit einzubeziehen (vgl. Umweltbundesamt - s.u.). Die Die Kartierung und die Maßnahmen sollen spätestens alle fünf Jahre überprüft und überarbeitet werden.
Weblinks
- Umweltbundesamt: Umgebungslärmrichtlinie
- Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz: Lärmkartierung - Zeitplan und Kartierungsumfang
- Hansestadt Lüneburg (2019): Fortsetzung Lärmaktionsplanung der Hansestadt Lüneburg gemäß § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)